Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d.h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport.
Die erteilte verkehrsrechtliche Anordnung ist eine Genehmigung zum Aufstellen der Verkehrszeichen. Die Behörde selbst stellt keine Verkehrszeichen auf. Die Verkehrszeichen sind durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte Firma aufzustellen.
Einrichtung einer Haltverbotszone für Wohnungsumzug, Möbellieferung, etc. - Haltverbote (Verkehrszeichen 283) für Wohnungsumzüge oder andere kurzfristige Absperrungen von Parkraum (Baumschnitt etc.).
Anordnung von Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrssicherung im öffentlichen Verkehrsraum, z. B. zur Geschwindigkeits- oder Parkraumregulierung, bei Baustellen oder bei Veranstaltungen. Die Anordnungen zeigen sich in Form von Schildern, Markierungen, Pfosten, Baken oder Schranken...
Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) genehmigen.
Benötigen Sie für Ihre Bauvorhaben eine öffentliche Verkehrsfläche oder verkehrsrechtliche Anordnung? Oder benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO?