Sie haben keinen privaten Stellplatz, wohnen in einer stark beparkten Straße und brauchen eine freie Anfahrtszone für einen Möbelwagen, ein Lieferfahrzeug oder für einen anderen Zweck?
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der StVO (z.B. Befahren von gesperrten Straßen, Fußgängerzonen, Haltverbot, Parkerleichterungen für Ärzte und Schwerbehinderte sowie Bewohner, Umzüge und usw.)
Da die Straßenverkehrs-Ordnung ein Verbot von Hindernissen auf der Straße vorsieht, ist für die genannten Fälle eine Ausnahmegenehmigung (Sondernutzung) notwendig. Die zuständigen Stellen können solche Ausnahmen in Einzelfällen genehmigen.
Sie ziehen um und benötigen dazu ein Umzugsfahrzeug – Was tun, wenn die Möglichkeiten vor Ort beschränkt sind? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung und evtl. eine Halteverbotszone.
Wenn die örtlichen Gegebenheiten das problemlose Abstellen eines Umzugsfahrzeuges nicht ermöglichen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Sie wird grundsätzlich nur für ein Umzugsfahrzeug erteilt. Ausnahmen müssen gesondert begründet werden.
Bei einem Verkehrsaufkommen von ca. 42.000 zugelassenen Kfz ist die Verkehrslenkung und Verkehrsregelung eine wichtige Aufgabe. Die Abteilung Verkehrswesen regelt als sog. „Straßenverkehrsbehörde“ durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen den fließenden und ruhenden Verkehr
Zum Halten oder Parken in bzw. zum Befahren von verkehrsbeschränkten Bereichen sowie für die Einrichtungen von mobilen Halteverboten können auf Antrag Ausnahmen genehmigt oder Anordnungen getroffen werden.