Laut den §§ 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (STVO) unterscheidet man zwischen: Bewohner - Parkausweise, Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und Parkerleichterungen für Handwerker und Soziale Dienste, Ausnahmegehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen
Nach der Straßenverkehrsordnung können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken, verbieten oder den Verkehr umleiten.
Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung für die Durchführung von Umzügen Im Rahmen der Durchführung von Umzügen kann im Amt für Verkehrsanlagen ein Antrag auf Ausschilderung eines Haltverbotsbereiches zur Gewährleistung des fließenden Verkehrs gestellt werden