Auf vielen Straßen im Stadtgebiet sind Haltverbote eingerichtet, um den Verkehrsfluss zu gewährleisten oder die StVO verbietet ein Halten und Parken. Dennoch besteht unter Umständen anlassbezogen der Bedarf, Fahrzeuge im Haltverbot, zumindestens zeitweise, abzustellen.
Nach § 46 der Straßenverkehrsordnung ist es in bestimmten Fällen möglich, Ausnahmegenehmigungen zu erhalten für das Abstellen von Fahrzeugen im Haltverbot oder im Bereich von Parkuhren oder Parkscheinautomaten sowie Parkscheibenregelungen.
Baustellen - und Verkehrsmanagement, Baustellen im Straßenbereich kommen immer ungelegen. Bestensfalls stören sie ein wenig, schlechtestenfalls werden Busse, Krankenwagen und Feuerwehr behindert. Das macht eine sorgfältige Planung und die Korrdinierung der Arbeiten erforderlich