Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung obliegt dem Fachamt und wird im Einzelfall geprüft.
Die Arbeitsgruppe Baustellen- und Verkehrssteuerung ist verantwortlich für die Genehmigung von Baumaßnahmen und Sperrungen auf öffentlichem Straßenland, für die Planung, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Lichtsignalanlagen, elektrisch versenkbaren Pollern ...
Nach § 46 der Straßenverkehrsordnung ist es in bestimmten Fällen möglich, Ausnahmegenehmigungen zu erhalten für das Abstellen von Fahrzeugen im Haltverbot oder im Bereich von Parkuhren oder Parkscheinautomaten sowie Parkscheibenregelungen.
Wenn die Örtlichkeit kein reguläres Abstellen eines Kraftfahrzeuges zur Bewerkstellung des Umzuges erlaubt, können Sie bei der Polizei Bremen eine Ausnahmegenehmigung beantragen.