Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) genehmigen.
Benötigen Sie für Ihre Bauvorhaben eine öffentliche Verkehrsfläche oder verkehrsrechtliche Anordnung? Oder benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO?
Die Sondernutzung basiert auf dem Straßen- und Wegerecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diese beeinträchtigt.
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen, Wege, Plätze) stellt eine Sondernutzung dar. Diese ist in der Regel erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist beim Träger der Straßenbaulast einzuholen.
Laut den §§ 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (STVO) unterscheidet man zwischen: Bewohner - Parkausweise, Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und Parkerleichterungen für Handwerker und Soziale Dienste, Ausnahmegehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen
Es besteht bei der Stadt Norderstedt die Möglichkeit, eine Genehmigung auf befristete mobile Haltverbote zu stellen. Gleichzeitig kann die Ausnahmegenehmigung zum Parken auf der mit dem Haltverbot gekennzeichneten Fläche erteilt werden.
Im Bereich des Verkehrs erteilt das Ordnungsamt Ausnahmen zur StVO, wie beispielsweise Behindertenparkausweise, genehmigt Schwertransporte und erteilt Erlaubnisse zur Nutzung öffentlicher Flächen (Sondernutzungen).
Die Sondernutzung einer öffentlichen Sache bedarf der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) durch die zuständige Behörde (z. B Straßenbaubehörde bei Straßen). Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.