Begleitfahrzeug BF2: BF2 ist ein Kürzel und steht für „Begleitfahrzeug der zweiten Generation“. Für BF2 Fahrzeuge reicht es aus, wenn ein beliegiges Fahrzeug (kein LKW) mit gelben Rundumkennleuchten und einem Funkgerät (für Kommunikation zwischen Transport und Begleitfahrzeug), sowie mit einem Telefon ausgerüstet sind. Dies ist die einfachste Variante der Transportbegleitung und Absicherung.
Wird meistens eingesetzt, um einen Transport nach vorne abzusichern und auf Durchfahrtshöhe und -breite zu achten.
Die Ausrüstung eines BF3-Fahrzeugs im Einzelnen:
Begleitfahrzeug BF3: BF3 ist ein Kürzel und steht für „Begleitfahrzeug der dritten Generation“. Diese Fahrzeuge werden benötigt, um Großraum- u. Schwertransporte, die in der Bundesrepublik Deutschland unterwegs sind, abzusichern.
BF3 Fahrzeuge sind viel umfangreicher ausgestattet. Die Ausrüstung bei diesen Fahrzeugen richtet sich nach der RGST 1992 (Richtlinien für Schwer- und Großraumtransporte). Diese Fahrzeuge haben eine Wechselverkehrszeichenanlage-Anlage, gelben Rundumleuchten, Funkgeräten, Telefon und eine besonderer Ausstattung. Es können 3 Verkehrszeichen angezeigt werden (101, 276, 277). BF3-Fahrzeuge werden eingesetzt, um einen Transport nach hinten abzusichern.
Führer von BF3-Fahrzeugen, also Fahrer von Begleitfahrzeugen mit WVZ, sind durch die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) besonders geschult. Fahrberechtigungen (der so genannte „BF3-Schein“) werden nur nach erfolgreich bestandener Prüfung erteilt, die alle zwei Jahre wiederholt werden muss.
Das Bundesverkehrsministerium macht neue Vorgaben für die Ausrüstung und das Aussehen von Begleitfahrzeugen der Typen „BF3“, „BF3plus“ und „BF4“.
Laut dem neuen Merkblatt des Bundesverkehrsministerium für die Ausrüstung und das Aussehen von Begleitufahrzeugen der Typen „BF3“, „BF3plus“ und „BF4“. müssen private, firmeneigene Begleitfahrzeuge der dritten Generation (Typ „BF3“), die nach dem 1. Juli 2015 in Betrieb gehen, ab sofort den folgenden Anforderungen entsprechen:
Alle BF3-Fahrzeuge, die schon vor dem 30 Juni 2015 in Betrieb gewesen und nach dem alten Merkblatt ausgerüstet sind, genießen nach Aussage des Bundesverkehrsministeriums Bestandsschutz.