Zum Halten oder Parken in bzw. zum Befahren von verkehrsbeschränkten Bereichen sowie für die Einrichtungen von mobilen Halteverboten können auf Antrag Ausnahmen genehmigt oder Anordnungen getroffen werden.
Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) genehmigen.
Die Genehmigung der Anträge in Bezug auf Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen (zu Veranstaltungszwecken, bei Baumaßnahmen etc.) erfolgt durch das Ordnungsamt.