BF3plus
Begleitfahrzeug BF3-Plus: BF3 ist ein Kürzel und steht für „Begleitfahrzeug der dritten Generation“. Wie BF3 aber kann insgesamt 11 Verkehrszeichen anzeigen. Auch ist eine Blackbox (Aufzeichnungsgerät) vorgeschrieben.
Das Begleitfahrzeug vom Typ BF3plus ist für die Begleitung auf der Autobahn für den Geschwindigkeitsbereich 0 km/h (Absenken) und bis zu 5 km/h (Brückenauflagen) vorgesehen. Bei diesem Begleitfahrzeugtyp sind elf Verkehrszeichen einmal permanent und einmal - natürlich nicht bei Zeichen 101 selbst - im automatischen Wechsel mit StVO - Zeichen 101 schaltbar. Die Bezeichnung „plus“ weist auf die 8 Verkehrszeichen hin, die zusätzlich zum BF 3 in der WVZ-Anlage enthalten sind. Die Abstrahlrichtung der WVZ-Anlage ist ausschließlich nach hinten. Eine Kombination BF3 und BF3plus ist möglich, jedoch muss hier die Voraussetzung des Fahrpersonals beachtet werden.
Um zu verhindern, dass Großraum- und Schwertransporteure falsche oder nicht zulässige Zeichen in den WVZ-Anlagen zeigen, und damit die örtlichen Straßenverkehrsbehörden die korrekte Durchführung der straßenverkehrsrechtliche Anordnung kontrollieren können, ist eine Aufzeichnungsgerät für BF3plus- und BF4-Fahrzeuge vorgeschrieben. Die Anforderungen an die Innenausstattung decken sich in beiden Fällen mit denen an BF3-Fahrzeuge.
Die Ausrüstung eines BF3plus-Fahrzeuges im Einzelen
- WVZ-Anlage klapp- oder abdeckbar als Dachaufsatz zum rückwärtigen Abstrahlen der StVO-Zeichen 101, 222-10, 222-20, 250, 274-54, 274-56, 274-58. 274-60, 274-62, 276, 277 mit integrierten Leuchten für gelbes Blinklicht
- rot-weiß-schraffierte retroreflektierende, die WVZ-Anlage einschließende Fahrzeugrückfront in Folie Typ RA2/Aufbau B, wobei die Grundfläche zwischen den schraffierten Bereichen weiß sein muss
- klappbares / abnehmbares Schild „Schwertransport“ (schwarze Schrift auf weißem Grund), welches auf der Rückfront in der unteren Hälfte der Grundfläche platziert werden muss
- Kennleuchten für gelbes Blinklicht (LED-Kennleuchten, Blitzleuchten oder RUL) nach § 52 Absatz 4 Nummer 4 StVZO unter Beachtung der geometrischen Sichtbarkeit
- Bei allen Begleitfahrzeugen darf das gesamte rückwärtige Verkehrszeichenbild keine Werbung beinhalten.